Der Versicherungswert von Fr. 445'000.00 (gemäss Schätzung vom 13. Dezember 2005) sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er sei nach Auskunft der AGV seit dem 9. Januar 2006 rechtskräftig. - 16 - Die Gebühren seien nach Reglement festzulegen; es gebe keinen Verhandlungsspielraum. Die verfügten Anschlussgebühren seien gerechtfertigt und reglementskonform.