Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft gewusst, dass die definitive Gebührenrechnung noch ausstehe. Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat hätten sich um die Beibringung der AGV-Mehrwertschätzung bemüht – zuerst beim AGV-Gemeindevertre- ter, dann bei der AGV selber. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Juni 2011 darüber informiert worden. Am 21. Juni 2012 habe eine Besprechung zwischen Gemeinde und AGV über die zahlreichen ausstehenden Schätzungsmeldungen stattgefunden. Die AGV habe dann "anhand bestehender Fakten" einen Grossteil der Meldungen erstellt und am 29. Juni 2012 versandt – darunter auch das Meldeblatt für das Gebäude Nr. aaa.