Der Beschwerdeführer weist auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Meldeblatt (Beschwerdebeilage 3, Vernehmlassungsbeilage 11) hin. Aufgrund von Rückfragen beim zuständigen Kreisschätzer und bei der AGV bezweifelt er die Echtheit der Unterschrift auf dem Formular. Der Beschwerdeführer hält im Übrigen an den Einsprachen vom 30. Juni 2012 und vom 14. Januar 2013 fest. 6.2. Der Gemeinderat Q. hält dem entgegen (Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 S. 2 ff.), der Beschwerdeführer sei mit Baubewilligung vom 6. Juli 2004 darauf hingewiesen worden, dass auf den Mehrwert Anschlussgebühren zu bezahlen seien. Dieser habe am 1. April 2005 Akontozahlungen geleistet.