6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die AGV habe das Gebäude nach Abschluss des Umbaus nicht geschätzt. Im Jahr 2005 habe er mit dem damals zuständigen Schätzer telefonisch vereinbart, bis zur Vornahme der definitiven Schätzung die Baukostenschätzung von Fr. 445'000.00 als provisorische Basis zu nehmen. Diese beinhalte aber - 15 - auch die Kosten für Abbruch, Entsorgung, Baunebenkosten, Versicherungen, Umgebungsarbeiten und Anschlussgebühren sowie den damals noch nicht realisierten Carport, weshalb sie zu hoch sei.