Selbst wenn sich der Käufer vertraglich zur Übernahme der Last verpflichtet hätte, müsste die Gemeinde die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zahlungspflichtigen verfügen. Verfügt sie die Anschlussgebühr nämlich gegenüber einem falschen Adressaten, ist die Verfügung nichtig bzw. nicht vollstreckbar (AGVE 2002 S. 507 ff.). Trotz Handänderung bleibt somit der Beschwerdeführer zahlungspflichtig für die Abgabe.