Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft im Jahr 2010 verkauft (vorne A.1.). Die Bauarbeiten lagen schon mehrere Jahre zurück, der Anschluss war längst in Betrieb. Schuldner der geforderten Abgabe ist demnach der Beschwerdeführer. Der Verkauf des umgebauten Gebäudes hat darauf keinen Einfluss. Ein Schuldübergang für diesen Fall ist im Reglement nicht vorgesehen. Selbst wenn sich der Käufer vertraglich zur Übernahme der Last verpflichtet hätte, müsste die Gemeinde die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zahlungspflichtigen verfügen.