hier nicht interessieren – bei der Totalrevision des Baugesetzes ins inzwischen ebenfalls aufgehobene VRPG vom 9. Juli 1968 eingegliedert (dort § 78 aVRPG; vgl. auch die heute geltende Regelung in § 5 Abs. 3 VRPG). Die Verjährung wird u.a. durch eine die Schuld feststellende Verfügung unterbrochen (§ 7 Abs. 3 lit. b aBauG).