Nach dem Abwasserreglement der Einwohnergemeine Q. vom 12. Juni 1987 (AR) verjähren einmalige Abgaben 10 Jahre nach Eintritt des Abgabegrundes (§ 46 Abs. 1 AR). Abgabegrund bzw. Eintritt der Zahlungspflicht ist der Anschluss einer Baute an die Abwasseranlagen (bei Neubauten) bzw. die Inbetriebnahme derselben (bei bestehenden Gebäuden; § 52 Abs. 1 AR). Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt § 7 Abs. 3 BauG (gemeint das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 [aBAuG]). Die Verjährungsvorschriften aus dem aBauG wurden – mit Änderungen, die - 14 -