Ist der Mangel bloss anfechtbar, muss die entsprechende Beschwerde zudem innert der Beschwerdefrist erhoben werden. Danach ist eine Beschwerdeerweiterung (quantitatives Mehr) vor Verwaltungsgericht (demzufolge auch vor dem SKE [§ 53 Abs. 2 VRPG]) nicht mehr zulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 N 18). 3.7. Im Weiteren sind nur noch die Abwasseranschlussgebühren zu untersuchen.