Eine Rückzahlung wäre nur anzuordnen gewesen, wenn die Gebührenverfügung nichtig wäre. Eine ungenügende gesetzliche Grundlage ist jedoch kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund. Auch das Bundesgericht hebt den widerspruchslos geleisteten Teil einer Anschlussgebühr nicht von Amtes wegen auf, wenn es einen Mangel in der gesetzlichen Grundlage feststellt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2C_150/2007 vom 9. August 2007 Erw. 5). Ist der Mangel bloss anfechtbar, muss die entsprechende Beschwerde zudem innert der Beschwerdefrist erhoben werden.