3.6. Der bereits bezahlte Teil der Wasseranschlussgebühr (Akontozahlung vom April 2005; vorne A.1.) braucht nicht zurückerstattet zu werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Anteil damals für korrekt befunden und widerspruchslos bezahlt (vgl. Protokoll S. 5). Er hat dafür von der Gemeinde einen Gegenwert erhalten, nämlich den Anschluss an die kommunale Wasserversorgung. Die Gemeinde ist nicht ungerechtfertigt bereichert. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers, erstmals an der Verhandlung vom 15. Oktober 2014 vorgetragen (Protokoll S. 5), ist abzuweisen.