3.5.7. Es bleibt damit – auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen – beim Ergebnis, dass das WR keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Wasseranschlussgebühren bei Umbauten abgibt. Die Beschwerde bezüglich Wasseranschlussgebühr ist deshalb gutzuheissen (vgl. VGE WBE.2010.30 vom 21. September 2010 in Sachen W.I. gegen EG L., Erw. 2.5.4.4.). - 13 -