Der Mehrwert infolge Umbauten als Abgabetatbestand für Anschlussgebühren wurde demzufolge nicht von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen. Der damalige Gemeinderat hat ihn auslegungsweise festgelegt und per 1. Januar 1978 für anwendbar erklärt. Dazu war er nicht berechtigt (vgl. AGVE 1976 S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch § 20 Abs. 2 lit. i des heute geltenden Gesetzes über die Einwohnergemeinde [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Zudem wurde der Beschluss nie ins WR aufgenommen und auch nicht vom Regierungsrat genehmigt.