213 und 215 der aufgehobenen Verordnung). Die Festlegung der einzelnen Gebührenansätze oblag aber stets den Gemeinden bzw. der dafür zuständigen Gemeindeversammlung. Die Minimaverordnung war kein Ersatz für eine fehlende oder mangelhafte kommunale gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Abgaben. Zudem wurde im WR nirgends festgeschrieben, dass die jeweiligen Mindestgebührenansätze der Minimaverordnung Geltung haben sollten. Der gemeinderätlichen These fehlt damit der notwendige Beleg im Erlass selbst.