Die Mindestansätze des Kantons für Gebühren waren ein Instrument des Finanzausgleichs (vgl. die aufgehobene Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen [kantonale Minima], in Kraft vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2007). Die Minimaverordnung legte den unteren Rahmen fest, nach welchem die Gebühreneinnahmen von Gemeinden zu berechnen bzw. anzurechnen waren, welche aus dem Ausgleichsfonds zusätzliche Beiträge oder zinslose Darlehen bezogen (für den Wasseranschluss 1 % des Gebäudeversicherungswerts, mindestens aber Fr. 3'000.00, vgl. Ziff. 213 und 215 der aufgehobenen Verordnung).