3.5.5. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats vom 27. Oktober 1977 (nachgereichte Akten 4) wurden die damals vom Departement des Innern festgesetzten "Mindestansätze für Kanalisationsgebühren und Anschlussbeiträge" am 11. Mai 1973 der Einwohnergemeindeversammlung vorgelegt und von dieser angenommen. Damit seien die einmaligen Anschlussgebühren für Wasser, Abwasser und Kläranlage neu festgelegt worden (mit Geltung ab 1. Januar 1973). Die Mindestanschlussgebühr für Wasser betrug 1 % des Gebäudeversicherungswerts.