Grundlage für die Anschlussgebühren auf baulichen Mehrwerten infolge Umbauten sei der Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 1977. Das SKE wird nochmals ersucht, das WR als genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Wasseranschlussgebühr anzuerkennen und die Beschwerde von A. abzuweisen.