Dort ist einzig noch eine Auffangklausel enthalten, welche den Gemeinderat ermächtigt, "in den nicht genannten Fällen", die Anschlussbeiträge festzusetzen. Eine solche Bestimmung ist nur für Spezialfälle zulässig, weil nicht jeder seltene Ausnahmefall im Reglement vorgesehen werden kann. Ein Umbau ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Sollen dafür ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden, ist das im Reglement festzuhalten – wie es auch im AR gemacht wurde. Andernfalls ist die Abgabe weder vorhersehbar noch in ihrer Höhe abschätzbar. - 11 -