3.5.2. Das WR wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen. Unklar ist, ob dies auch für den Anhang mit den Bemessungsgrundlagen gilt. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist ebenfalls nicht klar geregelt (vgl. Art. 14 Abs. 2 WR). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch, dass der hier relevante Abgabetatbestand des Umbaus im Reglement ganz fehlt. Er wird weder in Art. 14 Abs. 2 WR aufgeführt noch ergibt er sich aus den Bemessungsbestimmungen im Anhang. Dort ist einzig noch eine Auffangklausel enthalten, welche den Gemeinderat ermächtigt, "in den nicht genannten Fällen", die Anschlussbeiträge festzusetzen.