Gemäss Art. 14 Abs. 2 WR sind bei Fertigstellung einer Baute bzw. bei deren Bezug Anschlussgebühren zu bezahlen. Zur Zahlung verfallener Beiträge ist verpflichtet, wer am Verfalltag Eigentümer der Liegenschaft ist. Die für den Anschluss zu entrichtende Gebühr ist im Anhang zum WR festgelegt (Art. 14 Abs. 1 WR). Auf einem losen, dem Reglement beigefügten, undatierten Blatt sind die "Anschlussbeiträge für Neubauten" sowie die "Baubeiträge" und "Tarife" festgehalten. Für den Anschluss eines Einfamilienhauses sind 1 % Gebäudeversicherungswerts, mindestens aber Fr. 1'000.00 geschuldet.