3.4.2. Das AR wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen und vom dazu ermächtigten Baudepartement genehmigt. Es legt den Kreis der Anschlussgebührenpflichtigen (§ 47 Abs. 1 AR), den gebührenauslösenden Tatbestand (§ 52 AR) sowie die Bemessungsgrundlagen (§§ 50 und 52 AR) fest. Das AR ist eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren. Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. - 10 -