Schuldner der Abgabe ist der jeweilige Grundeigentümer (§ 47 Abs. 1 AR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung oder Vorauszahlung für einmalige Abgaben verlangen (§ 47 Abs. 2 AR). Auf rechtskräftig festgesetzen Abgaben wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % erhoben (§ 48 AR).