Gemäss § 44 Abs. 1 AR haben die Grundeigentümer Anschlussgebühren (Kanalisation, Kläranlage) als einmalige Abgabe zu leisten. Diese werden nach Eintritt der Zahlungspflicht vom Gemeinderat mit beschwerdefähiger Verfügung festgesetzt (§ 45 Abs. 1 AR) und innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 45 Abs. 2 AR). Die Zahlungspflicht tritt bei bestehenden Bauten mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation ein (§ 52 AR). Schuldner der Abgabe ist der jeweilige Grundeigentümer (§ 47 Abs. 1 AR).