Auch das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (in Kraft vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1994) enthielt in § 157 Abs. 3 aBauG eine Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Vorschriften zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und Gebühren an Erschliessungsanlagen. Die kommunalen Vorschriften bedurften der Genehmigung des Regierungsrats. 3.4. 3.4.1. Für die Erhebung der Abwasseranschlussgebühr stützt sich der Gemeinderat Q. auf das kommunale Abwasserreglement (AR, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 1987, genehmigt vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrats am 18. August 1987).