Zum Verzug bei der Rechnungsstellung hat sich der Gemeinderat ebenfalls geäussert. Der Beschwerdeführer wusste, weshalb die Gemeinde seine Einsprache abwies und konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. Zu beanstanden ist jedoch, dass der Gemeinderat die Verjährungseinrede (Frage 4 der Einsprache) unbeantwortet liess (siehe dazu hinten Erw. 4.ff.). Das ist ein grober Fehler und daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 2.3.). 3. 3.1. Die Parteien sind sich uneins, ob der Beschwerdeführer über die bereits geleisteten Akontozahlungen hinaus noch Anschlussgebühren Wasser und Abwasser bezahlen muss. -8-