2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Gemeinderat vor (Beschwerde S. 1), er habe nicht auf alle Einsprachepunkte geantwortet, insbesondere habe er -6- die Verjährungsfrage nicht behandelt. Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Gemeinderat Q. bestreitet den Vorwurf (Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 S. 2).