1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 18. November 2013 (A.3.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BauG und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.3. A. ist Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem er zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Er ist als Gebührenbelasteter ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2013 hält die 30-tägige Rechtsmittelfrist ein. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.