"Ich bitte Sie, die Forderungen der mir zur Last gelegten Gebühren als ungerechtfertigt abzuweisen und die Kostenfolge vollumfänglich der Gemeinde Q. anzulasten." B.2. Der Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 27. Januar 2014 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte: "1. Die Beschwerde sei in allen Bereichen unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 2. Die vom Gemeinderat Q. am 10. Dezember 2012 erlassene Verfügung i. S. Anschlussgebühren Wasser und Abwasser von Gebäude Nr. aaa, X-Strasse, Q., sei vollumfänglich gutzuheissen."