Gegen die Gebührenverfügung erhoben A. und C. am 14. Januar 2013 gemeinsam Einsprache (Vernehmlassungsbeilage 21). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 27. August 2013 erkannte der Gemeinderat mit Beschluss vom 18. November 2013, dass die Beschwerde von C. gutzuheissen sei, weil sie nie Eigentümerin der Streitliegenschaft gewesen sei. Die Beschwerde von A. wurde dagegen abgewiesen (Protokollauszug vom 18. November 2013 [Vernehmlassungsbeilage 23]). B.1. A. focht den negativen Einspracheentscheid am 3. Dezember 2013 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), an mit folgendem Antrag: