Gegen die Rechnungen wehrte sich A. mit Schreiben vom 30. Juni 2012, das er als "Einsprache" bezeichnete. Er machte geltend, der als Berechnungsbasis verwendete Bauwert von Fr. 445'000.00 sei zu hoch. Der Gemeinderat Q. ersuchte den zuständigen Schätzer der AGV um eine Stellungnahme zu den Vorbringen von A. (Protokollauszug vom 2. Juli 2012 [Vernehmlassungsbeilage 16]). Die AGV antwortete am 3. Dezember 2012 – nachdem sie vom Gemeinderat Q. gemahnt worden war – das Gebäude Nr. aaa sei am 13. Dezember 2005 geschätzt worden; die Schätzung sei rechtskräftig (Vernehmlassungsbeilage 19).