{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-12-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-23_2014-12-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5341", "Checksum": "2b4afa0aecd8ebe5049ffa7354f7460d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.12.2014 4-BE.2013.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.12.2014 4-BE.2013.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.12.2014 4-BE.2013.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:12", "Checksum": "80700cc74d771ccd3825f2c64a5150e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.12.2014 4-BE.2013.23\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2013.23\n\nUrteil vom 8. Dezember 2014\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter A. Baumgartner\nRichter P. Kühne\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nAm 6. Juli 2004 erteilte der Gemeinderat Q. A. und C. die Baubewilligung\nfür den Umbau des Milchhauses und für den Wohnhausanbau (Gebäude\nNr. aaa, an der X-Strasse in Q. [Vernehmlassungsbeilage 1]). Darin werden\nunter Ziffer 212 Anschlussgebühren Wasser (1 % des Gebäudeversicherungswerts) und Abwasser (3.5 % des Gebäudeversicherungswerts) auf\ndem durch die Anbaute erzielten Mehrwert abzüglich Freibetrag verfügt.\n\nAm 1. April 2005 wurden Akontozahlungen von Fr. 2'500.00 an die Wasseranschlussgebühr und von Fr. 8'750.00 an die Abwasseranschlussgebühr geleistet (Vernehmlassungsbeilage 2).\n\nAm 20. Mai 2010 verkaufte A. die umgebaute Liegenschaft (Einsicht ins\nelektronische Grundbuch).\n\nAm 27. Juni 2011 teilte der Gemeindeschreiber A. und C. mit, die noch\nimmer ausstehende Schlussabrechnung für die Anschlussgebühren werde\ngemacht, sobald die dafür erforderlichen Schätzungen der Aargauischen\nGebäudeversicherung (AGV) vorlägen (Vernehmlassungsbeilage 6).\n\nA.2.\nAm 29. Juni 2012 stellte der Gemeinderat Q. die definitiven Rechnungen\nfür die Wasser- und die Abwasseranschlussgebühr. Nach Abzug der Akontozahlungen werden noch Fr. 460.00 Wasseranschlussgebühr und\nFr. 1'610.00 Abwasseranschlussgebühr gefordert (Vernehmlassungsbeilagen 12 und 13).\n\nGegen die Rechnungen wehrte sich A. mit Schreiben vom 30. Juni 2012,\ndas er als \"Einsprache\" bezeichnete. Er machte geltend, der als Berechnungsbasis verwendete Bauwert von Fr. 445'000.00 sei zu hoch.\n\nDer Gemeinderat Q. ersuchte den zuständigen Schätzer der AGV um eine\nStellungnahme zu den Vorbringen von A. (Protokollauszug vom 2. Juli 2012\n[Vernehmlassungsbeilage 16]). Die AGV antwortete am 3. Dezember 2012\n– nachdem sie vom Gemeinderat Q. gemahnt worden war – das Gebäude\nNr. aaa sei am 13. Dezember 2005 geschätzt worden; die Schätzung sei\nrechtskräftig (Vernehmlassungsbeilage 19).\n\nA.3.\nDie definitiven Anschlussgebühren Wasser und Abwasser waren bisher\nnicht förmlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Der Gemeinderat\nholte dies mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 nach (Vernehmlassungsbeilage 20).\n-3-\n\nGegen die Gebührenverfügung erhoben A. und C. am 14. Januar 2013 gemeinsam Einsprache (Vernehmlassungsbeilage 21). Nach Durchführung\neiner Einigungsverhandlung am 27. August 2013 erkannte der Gemeinderat mit Beschluss vom 18. November 2013, dass die Beschwerde von C.\ngutzuheissen sei, weil sie nie Eigentümerin der Streitliegenschaft gewesen\nsei. Die Beschwerde von A. wurde dagegen abgewiesen (Protokollauszug\nvom 18. November 2013 [Vernehmlassungsbeilage 23]).\n\nB.1.\nA. focht den negativen Einspracheentscheid am 3. Dezember 2013 beim\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n(SKE), an mit folgendem Antrag:\n\n\"Ich bitte Sie, die Forderungen der mir zur Last gelegten Gebühren als ungerechtfertigt abzuweisen und die Kostenfolge vollumfänglich der Gemeinde Q. anzulasten.\"\n\nB.2.\nDer Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 27. Januar 2014 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte:\n\n\"1. Die Beschwerde sei in allen Bereichen unter Kostenfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers abzuweisen.\n\n2. Die vom Gemeinderat Q. am 10. Dezember 2012 erlassene Verfügung\ni. S. Anschlussgebühren Wasser und Abwasser von Gebäude Nr. aaa,\nX-Strasse, Q., sei vollumfänglich gutzuheissen.\"\n\nB.3.\nDer Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Februar 2014. Der\nGemeinderat schloss den Schriftenwechsel mit der Duplik vom 25. Februar\n2014 ab. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 zur\nKenntnis gebracht.\n\nC.\nMit Schreiben vom 13. Juni 2014 ersuchte das Gericht die AGV um Zustellung der Akten zum Gebäude Nr. aaa in Q.. Diese gingen am 20. Juni 2014\nein.\n\nD.\nAm 2. Juli 2014 ersuchte das Gericht die Gemeinde Q. um Zustellung der\neinschlägigen Reglemente. Sie gingen am 3. Juli 2014 ein.\n\nE.1.\nDas Spezialverwaltungsgericht führte am 15. Oktober 2014 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Den Parteien wurde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. A. akzeptierte den Vorschlag. Der Gemeindeammann\n-4-\n\nbat um eine Bedenkfrist, damit er sich mit dem Gesamtgemeinderat absprechen könne (Protokoll S. 15).\n\nE.2.\nMit Protokollauszug vom 20. Oktober 2014 verlangte der Gemeinderat ein\nbegründetes Urteil. Er machte Ausführungen zum Wasserreglement und\nofferierte, fehlende Dokumente nachzureichen.\n\nF.1.\nAm 29. Oktober 2014 ersuchte das Gericht den Gemeindeschreiber, die in\nAussicht gestellten Nachweise betreffend das Wasserreglement einzureichen (E-Mail vom 29. Oktober 2014).\n\nF.2.\nDas Gemeinderatsprotokoll vom 20. Oktober 2014 wurde A. am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht.\n\nMit Schreiben vom 10. November 2014 wehrte er sich gegen die darin aufgestellte Behauptung, den Gemeindeschreiber der Unterschriftenfälschung\nverdächtigt zu haben. Auf telefonische Rückfrage des Beschwerdeführers\nvom 18. November 2014 bestätigte die zuständige Gerichtsschreiberin,\ndass sich diese im Verhandlungsprotokoll nicht finde. Das Protokoll werde\nden Parteien mit dem Urteil zugestellt.\n-5-\n\n"}