Die prozentuale Kürzung erfolgt auf dem gesamten Anschlussgebührenbetrag. Der bereits bezahlte, an sich unstrittige Teil ist ebenfalls zu berücksichtigen, weil damit zur Kostendeckungsverletzung beigetragen wurde. Die kostendeckungsbedingten Rabatte können und dürfen aber die bestrittenen Abgaben nicht übersteigen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 2. Dezember 2015 in Sachen X. AG gegen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.7).