für den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog zum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend angefochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes mag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtserwerbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die entsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres aufzuheben.