2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteig- nungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbs- verfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. ge- gen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen 7. Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Be- zug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (…). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (…) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (…) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechts- abtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt wer- den können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergeb- nisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren ver- bindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlos- sen ist – vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet – oder ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand 370 Spezialverwaltungsgericht 2015 für den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog zum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend ange- fochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes mag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtser- werbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die entsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres aufzuheben. 71 Anschlussgebühren - Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig (AGVE 2011 S. 327 ff.). Die Rechtsfolge findet nur auf die aktuell bestrittenen Abgaben Anwendung (Präzisierung der Recht- ssprechung). - Wenn die den Bau ausführende Generalunternehmung im massgebli- chen Schätzungszeitpunkt noch Eigentümerin einzelner Stockwerk- eigentumseinheiten war, hat sie keinen Anspruch auf eine nach- trägliche materielle Kontrolle des Gebäudeversicherungswerts. - Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind grundsätzlich unver- ändert nach der publizierten (AGVE 2012 S. 277 ff.) Methode zu korrigieren. Die prozentuale Kürzung erfolgt auf dem gesamten An- schlussgebührenbetrag. Der bereits bezahlte, an sich unstrittige Teil ist ebenfalls zu berücksichtigen, weil damit zur Kostendeckungs- verletzung beigetragen wurde. Die kostendeckungsbedingten Ra- batte können und dürfen aber die bestrittenen Abgaben nicht übersteigen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 2. Dezember 2015 in Sachen X. AG gegen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.7).