2. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben. 3.1. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 2'500.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3.2. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.3. Die Einwohnergemeinde Q. hat den Beschwerdeführerinnen einen Parteikostenersatz von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.