Vorliegend war nur über die Folgen der fehlerhaft eröffneten Verfügung zu befinden. Der Eröffnungsfehler wurde vom beschwerdeführenden Anwalt erkannt und gerügt (Beschwerde S. 2). Die zu behandelnden Rechtsfragen waren nicht schwierig. Der Aufwand hielt sich in Grenzen. Die materiellen Ausführungen hätte es (noch) nicht gebraucht. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt. Unter diesen Umständen scheint dem Gericht eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Gemeinderats Q. vom 7. Oktober 2013 nichtig ist. -7-