4.5. Die Höhe des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987 (Stand 1. Juli 2011). Der Streitwert beträgt Fr. 137'040.00 (Fr. 119'040.00 + Fr. 18'036.00; Erw. 1.). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.00 und Fr. 500'000.00 ist eine Entschädigung im Rahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 vorgesehen (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Dieser Rahmen kann um maximal 50 % unterschritten werden, wenn zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (§ 8b Abs. 2 AnwT).