4.4. Die Parteikosten sind nach denselben Regeln wie die Verfahrenskosten zu verteilen (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die Einwohnergemeinde Q. hat der Gegenseite eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen.