4.2. Der Fehler bei der Eröffnung der Abgabenverfügung ist von der Einwohnergemeinde Q. zu verantworten. Sie hat demzufolge die reduzierten Kosten des vorliegenden Verfahrens, in dem die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen war, zu übernehmen. Das wurde ihr mit Schreiben vom 8. April 2014 auch bereits angekündigt. Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zurückzuerstatten. -6-