4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zu verteilen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 VRPG). Das Verfahren wird ohne Sachentscheid erledigt. Dem Gericht ist dennoch ein gewisser Aufwand entstanden. Die Verfahrenskosten werden daher auf eine Pauschale von Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).