Soweit aus den Akten ersichtlich, kommt vorliegend nur die Eigentümerin als Kundin in Frage. Sämtliche erhobenen Abgaben können demzufolge gemäss den kommunalen Reglementen nur von ihr gefordert und im Streitfall nur ihr gegenüber rechtlich durchgesetzt werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013, mit welcher der Gemeinderat von der B. AG Netzanschluss- und Erschliessungsgebühren fordert, ist an die falsche Adressatin gerichtet und daher nichtig (Erw. 3.1.). Damit wird das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Es ist demzufolge von der Geschäftskontrolle des Gerichts abzuschreiben.