Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten (vgl. die ausführlich begründeten Entscheide der ehemaligen Schätzungskommission in AGVE 2011, S. 327 ff. mit Hinweisen und AGVE 2002, S. 507 ff. mit Hinweisen). Ein schwerer Eröffnungsfehler wie die Zustellung an einen gänzlich falschen Adressaten kann nur durch nachträgliche korrekte Eröffnung geheilt werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002, Erw. 1b). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten.