3. 3.1. Eine Gemeinde kann Erschliessungsabgaben nur gegenüber den gemäss Reglement Abgabepflichtigen verfügen. Verfügt sie diese gegenüber einer anderen Person, also gegenüber einem "falschen" Adressaten, leidet die Verfügung unter einem schweren Eröffnungsfehler und ist daher nichtig. Daran ändert auch eine allfällige private Abmachung betreffend Übernahme der Erschliessungskosten nichts (Entscheid der damaligen Schätzungskommission 4-BE.2007.17 vom 20. Mai 2008 in Sachen A.W. gegen EG K., Erw. 2.3.4.). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.