Nach dem vorläufigen Dafürhalten ergebe sich daraus, dass die Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Oktober 2013 festzustellen sei. Sie sei wirkungslos und brauche nicht aufgehoben zu werden. Die beantragte Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens an die Gemeinde erübrige sich. Strittig seien die Kostenfolgen der Verfahrensliquidation. Die Parteien hätten sich dazu in ihren Rechtsschriften bereits geäussert. Nach dem skizzierten Ausgang wären die Kosten ohne weiteres von der Gemeinde Q. zu übernehmen. Das Gericht werde das Verfahren an der Sitzung vom 14. Mai 2014 ohne Parteien auf der beschriebenen Basis abschliessend beraten und entscheiden.