Es sei unbestritten, dass die Rechtsmittelbelehrung an das Spezialverwaltungsgericht verfrüht und damit unzutreffend sei. Schuldner von Erschliessungsabgaben sei in der Regel der Grundeigentümer. Nach ständiger Praxis des Gerichts seien Anschlussgebührenverfügungen, die dem falschen Adressaten (Nichteigentümer im massgebenden Zeitpunkt) eröffnet wurden, nichtig (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 327 ff., AGVE 2002, S. 507). Vorliegend sei die Adressatin nie Eigentümerin der Streitparzelle gewesen. Nach dem vorläufigen Dafürhalten ergebe sich daraus, dass die Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Oktober 2013 festzustellen sei.