Zum materiellen Teil der Beschwerde machte der Vertreter der Gemeinde Q. keine Ausführungen. 2.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen antwortete innert erstreckter Frist am 7. April 2014. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnergemeinde Q. aufzuheben. 2.4. Mit Schreiben vom 8. April 2014 wandte sich der Präsident an die Verfahrensparteien. Die definitiven Anschluss- und Erschliessungsgebühren Elektrizität und Wasser seien gegenüber der B. AG eröffnet worden. Eigentümerin sei hingegen die A. AG, R..