2.2. Die in der Zwischenzeit ebenfalls anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. liess sich aufforderungsgemäss, innert erstreckter Frist, am 31. Januar 2014, vernehmen. Sie liess beantragen: "1. Die Beschwerde der B. Generalunternehmung AG sei an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen. 2. Auf die Beschwerde der A. AG sei nicht einzutreten. -3- 3. Die Gerichtskosten seien den Beschwerdeführerinnen je hälftig aufzuerlegen. 4. Den Beschwerdeführerinnen seien keine Parteikosten zuzusprechen. Der Einwohnergemeinde Q. sei eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen."