Als Erstes macht der Vertreter der Beschwerdeführerinnen geltend, die Verfügung sei schon allein deswegen aufzuheben, weil sie der falschen Adressatin eröffnet worden sei. Für den Fall, dass das Gericht dem nicht folgen sollte, sei die A. AG (Grundeigentümerin und damit reglementarisch eigentlich richtige Verfügungsadressatin [vgl. dazu hinten Erw. 3.1.]) beigezogen worden, und es werde auch in ihrem Namen Beschwerde geführt (Beschwerde S. 2).