1. Die A. AG, R., ist Eigentümerin der Parzelle aaa. Sie liess auf dem Grundstück von der B. Generalunternehmung AG, S., (nachfolgend B. AG) eine Überbauung mit Mehrfamilienhäusern und einem Gewerbebau (Überbauung XY) erstellen. Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügte der Gemeinderat Q. gegenüber der B. AG noch offene anteilmässige Netzanschlussund Erschliessungsgebühren für Elektrizität von Fr. 119'004.67 (inkl. 8 % MWST) sowie eine Netzanschlussgebühr für Wasser von Fr. 18'036.00 (inkl. 8 % MWST) (Protokollauszug vom 7. Oktober 2013 S. 2 f. [Beschwerdebeilage 1]). Als Rechtsmittel gegen die Verfügung wurde die Beschwerde ans Spezialverwaltungsgericht angegeben.