{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-05-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-18_2014-05-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5339", "Checksum": "2430ce9154f2a5465688c5add31b5a2b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.05.2014 4-BE.2013.18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.05.2014 4-BE.2013.18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.05.2014 4-BE.2013.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:27", "Checksum": "9692dffe2cc68ffd82592416a3dc3f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.05.2014 4-BE.2013.18\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2013.18\n\nBeschluss vom 28. Mai 2014\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichterin A. Karbacher\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin 1\nBeschwerde- B._____ Generalunternehmung AG\nführerin 2\nbeide vertreten durch Dr. Silvan Hauser, SwissLegal (Zürich) AG, Rechtsanwalt, Alfred Ulrich-Strasse 2, Postfach 575, 8702 Zollikon\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat,\ndieser vertreten durch lic. iur. Werner Schib, Fürsprecher und Notar,\nJurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Elektrizität)\n-2-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie A. AG, R., ist Eigentümerin der Parzelle aaa. Sie liess auf dem Grundstück von der B. Generalunternehmung AG, S., (nachfolgend B. AG) eine\nÜberbauung mit Mehrfamilienhäusern und einem Gewerbebau (Überbauung XY) erstellen. Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügte der Gemeinderat Q. gegenüber der B. AG noch offene anteilmässige Netzanschlussund Erschliessungsgebühren für Elektrizität von Fr. 119'004.67 (inkl. 8 %\nMWST) sowie eine Netzanschlussgebühr für Wasser von Fr. 18'036.00\n(inkl. 8 % MWST) (Protokollauszug vom 7. Oktober 2013 S. 2 f. [Beschwerdebeilage 1]). Als Rechtsmittel gegen die Verfügung wurde die Beschwerde\nans Spezialverwaltungsgericht angegeben.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 11. November 2013 liessen die B. AG und die A. AG gemeinsam Beschwerde gegen die verfügten definitiven Netzanschluss- und\nErschliessungsgebühren für Elektrizität und Wasser erheben mit den Anträgen:\n\n\"1. Es sei die Verfügung definitive Netzanschluss- und Erschliessungsgebühren für Elektrizität und Wasser des Gemeinderates Q. vom 7. Oktober 2013 aufzuheben und von der Erhebung von zusätzlichen, über die\nbereits entrichteten CHF 102'705 (inkl. MWST) hinausgehenden Abgaben abzusehen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nAls Erstes macht der Vertreter der Beschwerdeführerinnen geltend, die\nVerfügung sei schon allein deswegen aufzuheben, weil sie der falschen\nAdressatin eröffnet worden sei. Für den Fall, dass das Gericht dem nicht\nfolgen sollte, sei die A. AG (Grundeigentümerin und damit reglementarisch\neigentlich richtige Verfügungsadressatin [vgl. dazu hinten Erw. 3.1.]) beigezogen worden, und es werde auch in ihrem Namen Beschwerde geführt\n(Beschwerde S. 2).\n\n2.2.\nDie in der Zwischenzeit ebenfalls anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. liess sich aufforderungsgemäss, innert erstreckter Frist, am 31.\nJanuar 2014, vernehmen. Sie liess beantragen:\n\"1. Die Beschwerde der B. Generalunternehmung AG sei an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen.\n\n2. Auf die Beschwerde der A. AG sei nicht einzutreten.\n-3-\n\n3. Die Gerichtskosten seien den Beschwerdeführerinnen je hälftig aufzuerlegen.\n\n4. Den Beschwerdeführerinnen seien keine Parteikosten zuzusprechen.\n\nDer Einwohnergemeinde Q. sei eine reduzierte Parteientschädigung\nzuzusprechen.\"\n\nZum materiellen Teil der Beschwerde machte der Vertreter der Gemeinde\nQ. keine Ausführungen.\n\n2.3.\nDer Vertreter der Beschwerdeführerinnen antwortete innert erstreckter Frist\nam 7. April 2014. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnergemeinde Q. aufzuheben.\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 8. April 2014 wandte sich der Präsident an die Verfahrensparteien. Die definitiven Anschluss- und Erschliessungsgebühren\nElektrizität und Wasser seien gegenüber der B. AG eröffnet worden. Eigentümerin sei hingegen die A. AG, R..\n\nEs sei unbestritten, dass die Rechtsmittelbelehrung an das Spezialverwaltungsgericht verfrüht und damit unzutreffend sei. Schuldner von Erschliessungsabgaben sei in der Regel der Grundeigentümer. Nach ständiger Praxis des Gerichts seien Anschlussgebührenverfügungen, die dem falschen\nAdressaten (Nichteigentümer im massgebenden Zeitpunkt) eröffnet wurden, nichtig (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n2011, S. 327 ff., AGVE 2002, S. 507). Vorliegend sei die Adressatin nie\nEigentümerin der Streitparzelle gewesen. Nach dem vorläufigen Dafürhalten ergebe sich daraus, dass die Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Oktober\n2013 festzustellen sei. Sie sei wirkungslos und brauche nicht aufgehoben\nzu werden. Die beantragte Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens an die Gemeinde erübrige sich.\n\nStrittig seien die Kostenfolgen der Verfahrensliquidation. Die Parteien hätten sich dazu in ihren Rechtsschriften bereits geäussert. Nach dem skizzierten Ausgang wären die Kosten ohne weiteres von der Gemeinde\nQ. zu übernehmen. Das Gericht werde das Verfahren an der\nSitzung vom 14. Mai 2014 ohne Parteien auf der beschriebenen Basis abschliessend beraten und entscheiden.\n\nMit Schreiben vom 22. April 2014 teilte das Gericht den Parteien mit, dass\nder Entscheid über den Fall auf den nächstfolgenden Sitzungstag vom\n28. Mai 2014 habe verschoben werden müssen.\n-4-\n\n"}